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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Immoware GmbH

 

1 Umfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebe­nen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäfts­beziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.


2 Leistung und Prüfung

2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:

 

Ausarbeitung von Organisationskonzepten
Global- und Detailanalysen
Erstellung von Individualprogrammen
Lieferung von Standard-Programmen
Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
Einschulung des Bedienungspersonals
Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
Telefonische Beratung
Programmwartung
Erstellung von Programmträgern
Sonstige Dienstleistungen

2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmit­tel. Dazu zählen auch praxisge­rechte Testdaten sowie Testmög­lichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auf­traggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungs­be­schreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informatio­nen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbe­schreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollstän­digkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmi­gungsver­merk zu versehen. Später auftretende Änderungs­wünsche können zu gesonderten Termin- und Preisver­einbarungen führen.

2.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber schriftlich bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbe­schreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmab­nahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraums als abgenom­men.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmig­ten Leistungs­be­schreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer schriftlich zu melden, der um die raschest mögliche Mängelbehe­bung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehe­bung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentli­cher Mängel abzulehnen.

2.5 Bei Bestellung von Standard-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragneh­mer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspart­ner ist in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutre­ten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbe­schreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versiche­rungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftragge­bers.


3 Preise, Steuern und Gebühren

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatz­steuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäfts­sitz bzw. -stelle des Auftrag­nehmers. Die Kosten von Programmträ­gern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Bei Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisati­onsbera­tung, Program­mie­rung, Ein­schulung, Umstellungs­unterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.

3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.


4 Liefertermin

4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstel­lung) möglichst genau einzuhalten.

4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebe­nen Terminen alle notwendigen Angaben und Unterlagen vollständig, insbesondere die genehmigte Leistungsbe­schrei­bung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständi­ge oder nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und werden daher nicht als Terminverzug anerkannt. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragneh­mer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.


5 Zahlung

5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteu­er sind spätestens 14 Tage ab Fakturadatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnun­gen gelten die für den Gesamtauf­trag festgelegten Zahlungsbedingun­gen analog.

5.2 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentli­che Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfül­lung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug stehen der Immoware GmbH Verzugszinsen von 5% p.a. über der Sekundärmarktrendite (ohne Bundesobligationen) lt. Tabelle 5.4. zu. Darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt.

5.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen (behaupteter) nicht gehöriger (unvollständiger, mangelhafter, verspäteter, etc.) Leistung zurück­zuhalten oder mit (behaupteten) Gegenforderungen aufzurechnen. Für den Zeitpunkt der Fälligkeit ist ausschließlich Punkt 5.1 maßgebend.

5.4 Die Immoware GmbH ist bemüht, den Nutzungsberechtigten die Kosten einer gerichtlichen Eintreibung zu ersparen. Es wird daher vereinbart, dass die Immoware GmbH berechtigt ist, die aus dem Verzug erwachsenden Mahnkosten, insbesondere einer Anwaltsmahnung, zu berechnen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Termin­verlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entspre­chend fällig zu stel­len.


6 Eigentumsvorbehalt

Das gelieferte Lizenzmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes und aller vereinbarten Nebenkosten in der ausschließlichen Verfügungsmacht der Immoware GmbH. Die Immoware GmbH ist in diesem Falle berechtigt, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche die sofortige Deinstallation des Programms zu verlangen und jede weitere Nutzung zu verbieten, ohne dass dies einen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden hat.


7 Urheberrecht und Nutzung:

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragne­hmers die Weitergabe der Organisationsausarbeitungen, Programme, Leistungsbeschrei­bungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Programme und Organisationslei­stungen geistiges Eigentum des Auftragneh­mers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftragge­bers. Jede dennoch erfolgte Weiterga­be, auch im Zuge einer Auflösung des Betriebes bzw. eines Konkur­ses, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktio­nen, zieht Schadener­satz­ansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

7.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek des Auftragneh­mers zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation des Auftragnehmers als Gegenleistung dafür angenom­men werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden können, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

7.3 Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber eine zeitlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung, die vertragsgegenständlichen Leistungen (Bearbeitun­gen) im Rahmen seines Unternehmens und zu den programmimmanenten Zwecken zu benutzen. Die Nutzungsbewilligung gilt für den Einsatz an maximal … Arbeitsplatz als erteilt. Die Nutzungsbewilligung ist nicht übertragbar.


8 Rücktrittsrecht

8.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschrie­be­nen Briefes vom betreffenden Softwareauftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemesse­nen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in wesentliche Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.

8.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsper­ren entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestset­zung der vereinbarten Lieferfrist.

8.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr gemäß der im Einzelauftrag festgelegten Höhe zu verrechnen.


9 Gewährleistung, Wartung, Änderungen

9.1 Beim Lizenzmaterial handelt es sich um eine Standardsoftware, die vom Kunden vor dem Kauf getestet und besichtigt wurde. Die Immoware GmbH übernimmt daher weder Gewähr noch Schadenersatz dafür, dass das Lizenzmaterial den Anforderungen des Kunden entspricht bzw. mit bestehenden Programmen des Kunden zusammenarbeitet.

9.2 Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial auf einer 100 % funktionstüchtigen Hardware zu installieren. Andernfalls ist die Immoware GmbH nicht verpflichtet, Schadenersatz oder Gewähr zu leisten.

9.3 Die Immoware GmbH ist bestrebt, jeden Kunden rasch und gewissenhaft zufrieden zu stellen. Dies ist jedoch nur bei unverzüglicher Meldung aufgetretener Mängel möglich. Der Kunde verpflichtet sich daher zur Rügepflicht im Sinne der Bestimmungen des Handelskaufes.

9.4 Die Ablieferung der Ware und Übergabe ist jedenfalls mit dem Echtbetrieb vollzogen. Nach Möglichkeit erfolgt jedoch die Übergabe des Lizenzmaterials durch Abnahme, bei der der Kunde in Anwesenheit eines Verantwortlichen der Immoware GmbH das Lizenzmaterial nach gemeinsam erarbeiteten Kriterien auf seine Funktionalität hin überprüft. Im Sinne der Rügepflicht sind bei sonstigem Ausschluss der Ansprüche im Zuge der Abnahme aufgetretene Mängel in das Abnahmeprotokoll einzutragen.

9.5 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individual­software nach Programmab­nahme gemäß Punkt 2.4 schriftlich dokumen­tiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehe­bung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

9.6 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung auf Grund organisatorischer und programmtech­nischer Mängel, welche vom Auftragneh­mer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchge­führt.

9.7 Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler und Störungsbe­seitigung, die vom Auftraggeber zu beseitigen sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzun­gen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen und sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

9.8 Ferner übernimmt der Auftraggeber keine Gewähr für Fehler, Störun­gen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisati­onsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbe­dingungen (ins­besondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingun­gen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

9.9 Der Kunde verpflichtet sich, an der Fehlerdiagnose nach Kräften mitzuwirken. Mängel, die auch bei entsprechender Sorgfalt nicht sofort erkennbar sind, müssen der Immoware GmbH unverzüglich nach Erkennbarkeit mit einer möglichst detaillierten Mängelbeschreibung bekannt gegeben werden. Bei der Verarbeitung von Daten mit fehlerhaften Programmen können wesentlich größere Schäden auftreten, als der Wert des Lizenzmateriales beträgt.

Der Kunde verpflichtet sich daher, im Betrieb aufgetretene Mängel an Arbeitstagen (Montag – Donnerstag 9:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 9:00 bis 14:00) an die Immoware GmbH zu melden. Die Immoware GmbH verpflichtet sich, die Mängelursache binnen 7 Tagen zu erheben und schnellstens möglich zu beheben.

Wurden Mängel im Sinne dieser Bestimmungen nicht rechtzeitig der Immoware GmbH bekannt gegeben, so ist die Immoware GmbH nicht verpflichtet Gewähr oder für den darüber hinausgehenden Schaden Ersatz zu leisten.

9.10 Die Immoware GmbH soll nur mit einwandfreien Produkten in Verbindung gebracht werden. Das Recht zur Preisminderung oder Wandlung besteht daher nur, wenn die Mängelbehebung innerhalb einer angemessenen Frist scheiterte oder von der Immoware GmbH für unmöglich erklärt wird.

Eingriffe in das Programm durch dritte Personen sind unzulässig. Im Falle solcher Eingriffe, wie etwa eine Ersatzvornahme vor Einräumung einer Mängelbehebungsmöglichkeit, befreit dies die Immoware GmbH von der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz oder Gewähr.

9.11 Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik die Erstellung von Programmen, die in jeder Umgebung 100 % fehlerlos arbeiten, nicht möglich ist. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass keine Gewähr dafür übernommen werden kann, dass die Programme ununterbrochen oder fehlerfrei laufen. Es wird dem Kunden daher der Abschluss eines Wartungsvertrages empfohlen.


10 Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung der vertragsgegenständlichen Programme oder Daten.

10.2 Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden, jedenfalls aber nur bis zur Höhe der jährlichen Wartungs­pauschale. Eine Haftung für Folgeschäden jeder Art ist ausgeschlossen.

10.3 Die Vertragsteile halten einvernehmlich fest, dass das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) nicht anwendbar ist, jedenfalls aber als abbedungen gilt.


11 Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisie­rung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspart­ners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertrags­part­ner ist verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe eines Jahres­gehalts des Mitarbeiters zu zahlen.


12 Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 (vormals § 20) des Datenschutz­gesetzes einzuhalten.


13 Allgemeines

Der Kunde gewährt der Immoware GmbH, soweit erforderlich, während der Vertragserfüllung freien und gesicherten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und ist bereit, notwendige Arbeitsmittel (wie z.B. Raum, Telefon, PC) zur Verfügung zu stellen.


14 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.


15 Unternehmensveräußerung

15.1 Verfügt der Auftraggeber über sein ganzes Unternehmen oder größere Teile (Produktionsbereiche) hievon, gehen die Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dieser Vereinbarung auf den Unternehmensnachfolger über. Der Auftraggeber haftet jedoch für die finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag wie ein Bürge und Zahler.

15.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von einer Verfügung über sein Unternehmen mit eingeschriebenem Brief zu verständigen. Die Nutzungsbewil­ligung nach Punkt 9 gilt erst mit schriftlicher Bestätigung des Unternehmens­nachfolgers, diesen Wartungsvertrag zu übernehmen, als erteilt.


16 Schlussbestimmungen

Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Handelsgerichtsbarkeit ausübenden Gerichte in 1010 Wien zuständig.

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz­geset­zes gelten die vorstehen­den Bestimmun­gen nur insoweit, als das Konsumenten­schutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

 

 

 

 

 

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1 Umfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebe­nen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäfts­beziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.


2 Leistung und Prüfung

2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:

 

Ausarbeitung von Organisationskonzepten
Global- und Detailanalysen
Erstellung von Individualprogrammen
Lieferung von Standard-Programmen
Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
Einschulung des Bedienungspersonals
Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
Telefonische Beratung
Programmwartung
Erstellung von Programmträgern
Sonstige Dienstleistungen

2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmit­tel. Dazu zählen auch praxisge­rechte Testdaten sowie Testmög­lichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auf­traggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungs­be­schreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informatio­nen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbe­schreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollstän­digkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmi­gungsver­merk zu versehen. Später auftretende Änderungs­wünsche können zu gesonderten Termin- und Preisver­einbarungen führen.

2.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber schriftlich bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbe­schreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmab­nahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraums als abgenom­men.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmig­ten Leistungs­be­schreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer schriftlich zu melden, der um die raschest mögliche Mängelbehe­bung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehe­bung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentli­cher Mängel abzulehnen.

2.5 Bei Bestellung von Standard-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragneh­mer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspart­ner ist in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutre­ten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbe­schreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versiche­rungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftragge­bers.


3 Preise, Steuern und Gebühren

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatz­steuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäfts­sitz bzw. -stelle des Auftrag­nehmers. Die Kosten von Programmträ­gern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Bei Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisati­onsbera­tung, Program­mie­rung, Ein­schulung, Umstellungs­unterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.

3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.


4 Liefertermin

4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstel­lung) möglichst genau einzuhalten.

4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebe­nen Terminen alle notwendigen Angaben und Unterlagen vollständig, insbesondere die genehmigte Leistungsbe­schrei­bung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständi­ge oder nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und werden daher nicht als Terminverzug anerkannt. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragneh­mer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.


5 Zahlung

5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteu­er sind spätestens 14 Tage ab Fakturadatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnun­gen gelten die für den Gesamtauf­trag festgelegten Zahlungsbedingun­gen analog.

5.2 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentli­che Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfül­lung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug stehen der Immoware GmbH Verzugszinsen von 5% p.a. über der Sekundärmarktrendite (ohne Bundesobligationen) lt. Tabelle 5.4. zu. Darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt.

5.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen (behaupteter) nicht gehöriger (unvollständiger, mangelhafter, verspäteter, etc.) Leistung zurück­zuhalten oder mit (behaupteten) Gegenforderungen aufzurechnen. Für den Zeitpunkt der Fälligkeit ist ausschließlich Punkt 5.1 maßgebend.

5.4 Die Immoware GmbH ist bemüht, den Nutzungsberechtigten die Kosten einer gerichtlichen Eintreibung zu ersparen. Es wird daher vereinbart, dass die Immoware GmbH berechtigt ist, die aus dem Verzug erwachsenden Mahnkosten, insbesondere einer Anwaltsmahnung, zu berechnen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Termin­verlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entspre­chend fällig zu stel­len.


6 Eigentumsvorbehalt

Das gelieferte Lizenzmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes und aller vereinbarten Nebenkosten in der ausschließlichen Verfügungsmacht der Immoware GmbH. Die Immoware GmbH ist in diesem Falle berechtigt, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche die sofortige Deinstallation des Programms zu verlangen und jede weitere Nutzung zu verbieten, ohne dass dies einen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden hat.


7 Urheberrecht und Nutzung:

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragne­hmers die Weitergabe der Organisationsausarbeitungen, Programme, Leistungsbeschrei­bungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Programme und Organisationslei­stungen geistiges Eigentum des Auftragneh­mers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftragge­bers. Jede dennoch erfolgte Weiterga­be, auch im Zuge einer Auflösung des Betriebes bzw. eines Konkur­ses, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktio­nen, zieht Schadener­satz­ansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

7.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek des Auftragneh­mers zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation des Auftragnehmers als Gegenleistung dafür angenom­men werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden können, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

7.3 Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber eine zeitlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung, die vertragsgegenständlichen Leistungen (Bearbeitun­gen) im Rahmen seines Unternehmens und zu den programmimmanenten Zwecken zu benutzen. Die Nutzungsbewilligung gilt für den Einsatz an maximal … Arbeitsplatz als erteilt. Die Nutzungsbewilligung ist nicht übertragbar.


8 Rücktrittsrecht

8.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschrie­be­nen Briefes vom betreffenden Softwareauftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemesse­nen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in wesentliche Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.

8.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsper­ren entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestset­zung der vereinbarten Lieferfrist.

8.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr gemäß der im Einzelauftrag festgelegten Höhe zu verrechnen.


9 Gewährleistung, Wartung, Änderungen

9.1 Beim Lizenzmaterial handelt es sich um eine Standardsoftware, die vom Kunden vor dem Kauf getestet und besichtigt wurde. Die Immoware GmbH übernimmt daher weder Gewähr noch Schadenersatz dafür, dass das Lizenzmaterial den Anforderungen des Kunden entspricht bzw. mit bestehenden Programmen des Kunden zusammenarbeitet.

9.2 Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial auf einer 100 % funktionstüchtigen Hardware zu installieren. Andernfalls ist die Immoware GmbH nicht verpflichtet, Schadenersatz oder Gewähr zu leisten.

9.3 Die Immoware GmbH ist bestrebt, jeden Kunden rasch und gewissenhaft zufrieden zu stellen. Dies ist jedoch nur bei unverzüglicher Meldung aufgetretener Mängel möglich. Der Kunde verpflichtet sich daher zur Rügepflicht im Sinne der Bestimmungen des Handelskaufes.

9.4 Die Ablieferung der Ware und Übergabe ist jedenfalls mit dem Echtbetrieb vollzogen. Nach Möglichkeit erfolgt jedoch die Übergabe des Lizenzmaterials durch Abnahme, bei der der Kunde in Anwesenheit eines Verantwortlichen der Immoware GmbH das Lizenzmaterial nach gemeinsam erarbeiteten Kriterien auf seine Funktionalität hin überprüft. Im Sinne der Rügepflicht sind bei sonstigem Ausschluss der Ansprüche im Zuge der Abnahme aufgetretene Mängel in das Abnahmeprotokoll einzutragen.

9.5 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individual­software nach Programmab­nahme gemäß Punkt 2.4 schriftlich dokumen­tiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehe­bung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

9.6 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung auf Grund organisatorischer und programmtech­nischer Mängel, welche vom Auftragneh­mer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchge­führt.

9.7 Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler und Störungsbe­seitigung, die vom Auftraggeber zu beseitigen sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzun­gen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen und sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

9.8 Ferner übernimmt der Auftraggeber keine Gewähr für Fehler, Störun­gen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisati­onsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbe­dingungen (ins­besondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingun­gen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

9.9 Der Kunde verpflichtet sich, an der Fehlerdiagnose nach Kräften mitzuwirken. Mängel, die auch bei entsprechender Sorgfalt nicht sofort erkennbar sind, müssen der Immoware GmbH unverzüglich nach Erkennbarkeit mit einer möglichst detaillierten Mängelbeschreibung bekannt gegeben werden. Bei der Verarbeitung von Daten mit fehlerhaften Programmen können wesentlich größere Schäden auftreten, als der Wert des Lizenzmateriales beträgt.

Der Kunde verpflichtet sich daher, im Betrieb aufgetretene Mängel an Arbeitstagen (Montag – Donnerstag 9:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 9:00 bis 14:00) an die Immoware GmbH zu melden. Die Immoware GmbH verpflichtet sich, die Mängelursache binnen 7 Tagen zu erheben und schnellstens möglich zu beheben.

Wurden Mängel im Sinne dieser Bestimmungen nicht rechtzeitig der Immoware GmbH bekannt gegeben, so ist die Immoware GmbH nicht verpflichtet Gewähr oder für den darüber hinausgehenden Schaden Ersatz zu leisten.

9.10 Die Immoware GmbH soll nur mit einwandfreien Produkten in Verbindung gebracht werden. Das Recht zur Preisminderung oder Wandlung besteht daher nur, wenn die Mängelbehebung innerhalb einer angemessenen Frist scheiterte oder von der Immoware GmbH für unmöglich erklärt wird.

Eingriffe in das Programm durch dritte Personen sind unzulässig. Im Falle solcher Eingriffe, wie etwa eine Ersatzvornahme vor Einräumung einer Mängelbehebungsmöglichkeit, befreit dies die Immoware GmbH von der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz oder Gewähr.

9.11 Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik die Erstellung von Programmen, die in jeder Umgebung 100 % fehlerlos arbeiten, nicht möglich ist. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass keine Gewähr dafür übernommen werden kann, dass die Programme ununterbrochen oder fehlerfrei laufen. Es wird dem Kunden daher der Abschluss eines Wartungsvertrages empfohlen.


10 Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung der vertragsgegenständlichen Programme oder Daten.

10.2 Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden, jedenfalls aber nur bis zur Höhe der jährlichen Wartungs­pauschale. Eine Haftung für Folgeschäden jeder Art ist ausgeschlossen.

10.3 Die Vertragsteile halten einvernehmlich fest, dass das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) nicht anwendbar ist, jedenfalls aber als abbedungen gilt.


11 Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisie­rung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspart­ners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertrags­part­ner ist verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe eines Jahres­gehalts des Mitarbeiters zu zahlen.


12 Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 (vormals § 20) des Datenschutz­gesetzes einzuhalten.


13 Allgemeines

Der Kunde gewährt der Immoware GmbH, soweit erforderlich, während der Vertragserfüllung freien und gesicherten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und ist bereit, notwendige Arbeitsmittel (wie z.B. Raum, Telefon, PC) zur Verfügung zu stellen.


14 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.


15 Unternehmensveräußerung

15.1 Verfügt der Auftraggeber über sein ganzes Unternehmen oder größere Teile (Produktionsbereiche) hievon, gehen die Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dieser Vereinbarung auf den Unternehmensnachfolger über. Der Auftraggeber haftet jedoch für die finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag wie ein Bürge und Zahler.

15.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von einer Verfügung über sein Unternehmen mit eingeschriebenem Brief zu verständigen. Die Nutzungsbewil­ligung nach Punkt 9 gilt erst mit schriftlicher Bestätigung des Unternehmens­nachfolgers, diesen Wartungsvertrag zu übernehmen, als erteilt.


16 Schlussbestimmungen

Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Handelsgerichtsbarkeit ausübenden Gerichte in 1010 Wien zuständig.

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz­geset­zes gelten die vorstehen­den Bestimmun­gen nur insoweit, als das Konsumenten­schutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

 

 

 

 

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Zukunftsorientierte Softwareproduktion bei IMMOWARE® ist durch wechselseitige Lernprozesse von Anwendern in der Praxis und Entwicklungs- bzw. Supportabteilung gekennzeichnet.

 

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